…auf der Tierwelt Messe Magdeburg starteten wir den Aufruf nach dem “Stubentiger des Jahres 2012″. Viele Bilder sind bis heute bei uns eingegangen und unser Team hat sich für 15 Favoriten entschieden.
Zu gewinnen gibt es:
1. Preis Einkaufsgutschein im Wert von 250,- Euro*
2. Preis Einkaufsgutschein im Wert von 100,- Euro*
3. Preis Einkaufsgutschein im Wert von 25,- Euro*
*einzulösen bei uns in der PfötchenBAR Magdeburg (www.pfoetchenbar.de)
Hier kann jetzt bis zum 03.05.2012 abgestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie mit ihrer IP Ihres Computers nur einmal für einen Teilnehmer abstimmen können. Eventuelle Mehrfachklicks werden einmal täglich automatisch gelöscht.
Und hier unsere Teilnehmer:
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Amaro
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Balu
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Biene
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Binou
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Bounty
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Carolin K.
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Chiela
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Christina S.
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Horst
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Marian S
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Morli
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Nadi
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Phil und Mogli
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Tommy
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Zeus
Und hier können Sie voten:
Stubentiger des Jahres 2012 gesucht
- Phil und Mogli (23%, 131 Votes)
- Bounty (22%, 122 Votes)
- Horst (21%, 119 Votes)
- Chiela (19%, 110 Votes)
- Tommy (14%, 78 Votes)
- Zeus (10%, 56 Votes)
- Balu (7%, 39 Votes)
- Christina S. (2%, 13 Votes)
- Carolin K. (2%, 12 Votes)
- Nadi (2%, 11 Votes)
- Binou (2%, 10 Votes)
- Marian S. (1%, 7 Votes)
- Morli (1%, 7 Votes)
- Biene (1%, 7 Votes)
- Amaro (0%, 3 Votes)
Total Voters: 566

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„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“
Die Eröffnung des Rechtsweges ist verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgeschrieben. Die Parteien können nichts abweichendes vereinbaren und den Zugang zu staatlichen Gerichten auch nicht ausschließen. Der gelegentlich zu lesende Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ bedeutet deshalb lediglich, dass derjenige, der diese Formulierung verwendet, eine rechtliche Verantwortlichkeit ablehnt, bzw. dass er einen Anspruch nicht anerkennt. Allerdings ist dies bloß ein deklaratorischer Hinweis, der in einer Sache den Zugang zu den Gerichten nicht ausschließen kann.
Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.
Bei Spielen und Wetten kann der Hintergrund auch § 762 BGB, respektive Art. 513 OR [1], sein. Danach sind Gewinne aus Spielen und Wetten sogenannte Unvollkommene Verbindlichkeiten. Auf Gewinne aus diesen (Spiel- oder Wett-) Verträgen besteht kein Anspruch. Sie können also auch nicht eingeklagt werden. Mit dem Hinweis macht der Veranstalter auf diese Rechtslage aufmerksam. Etwas anderes gilt bei staatlich genehmigten Lotterien (Lotto, Spielbank), vgl. § 763 BGB. Solche Gewinne sind auch gerichtlich durchsetzbar. Davon zu unterscheiden sind Preisausschreiben (§ 661 BGB) als Sonderform der Auslobung (§§ 657 ff. BGB). Hier muss man sich um den Preis bewerben. Es erhält der den Preis, der die “beste Leistung” erbringt. Die Zuteilung des Preises unterliegt − außer bei groben Verfahrensfehlern – in solchen Fällen nach § 661 BGB nicht der gerichtlichen Überprüfung.